Zollformular 13.20 A: So verzollen Sie Ihr Auto an der Schweizer Grenze

Kurz beantwortet: Das Formular 13.20 A ist der amtliche Nachweis des BAZG, dass ein Fahrzeug ordnungsgemäss in die Schweiz eingeführt und veranlagt wurde (Automobilsteuer 4 %, MwSt 8,1 %). Ohne dieses Dokument nimmt kein Strassenverkehrsamt die Zulassung vor. Die Ausstellungsgebühr an der Zollstelle beträgt CHF 20.–.

Ablauf: Auto verzollen in 6 Schritten

  1. Ausfuhr beim deutschen Zoll anmelden (wichtig für die MwSt-Rückerstattung bei Händlerkauf)
  2. Besetzte Schweizer Zollstelle anfahren (z. B. Thayngen, Basel, Kreuzlingen)
  3. Dokumente vorlegen: Kaufvertrag, COC, Fahrzeugbrief und Ausweis – ein Ursprungsnachweis EUR.1 wird nicht mehr benötigt
  4. Veranlagung: 4 % Automobilsteuer und 8,1 % MwSt, bei Neuwagen zusätzlich die CO2-Sanktion
  5. Abgaben plus CHF 20.– Formulargebühr bezahlen
  6. Formular 13.20 A erhalten und zur MFK anmelden

Gebühren im Überblick

Formular auf einem Klemmbrett an einem Abfertigungsschalter

Häufige Fragen

Was ist das Zollformular 13.20 A?

Der amtliche Nachweis des BAZG über die ordnungsgemässe Einfuhr und Veranlagung eines Fahrzeugs. Ohne 13.20 A ist keine MFK und keine Schweizer Zulassung möglich.

Was kostet das Formular 13.20 A?

CHF 5 Gebühr nach Ziff. 9.22 GebV-BAZG, zusätzlich zu den eigentlichen Abgaben: 4 % Automobilsteuer und 8,1 % MwSt.

Welche Dokumente brauche ich für die Fahrzeug-Verzollung?

Kaufvertrag oder Rechnung, COC-Papier, Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) und Ausweis. Ein Ursprungsnachweis EUR.1 wird nicht mehr benötigt: Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Einfuhrzoll für Personenwagen CHF 0, unabhängig vom Ursprungsland.

Kann ich das Auto selbst verzollen?

Ja, an jeder besetzten Zollstelle — mit vollständigen Papieren dauert es 30–60 Minuten. Ein Spediteur mit elektronischer Vorverzollung spart Wartezeit und kostet CHF 80–350.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend ist immer der Wortlaut der geltenden Erlasse.

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