Von Anna Katharina Finsler, Geschäftsführerin Finsler Customs GmbH · Zuletzt aktualisiert: · Sätze geprüft am : Automobilsteuer 4 %, CH-MwSt 8,1 %

Ratgeber

Auto beim Umzug in die Schweiz: abgabenfrei einführen

Wer seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt, kann sein Auto als Übersiedlungsgut abgabenfrei einführen, also ohne Automobilsteuer und ohne Einfuhrsteuer. Voraussetzung: Das Fahrzeug war vor dem Umzug mindestens 6 Monate im eigenen Gebrauch und ist zur eigenen Weiterbenutzung in der Schweiz bestimmt. Angemeldet wird es an der Grenze mit dem Formular 18.44.

Personenwagen von hinten auf einer mehrspurigen Autobahn

Die Voraussetzungen im Detail

  • Wohnsitzverlegung: Sie ziehen tatsächlich in die Schweiz (Anmeldung in der Gemeinde).
  • 6 Monate Eigengebrauch: Das Fahrzeug war vor dem Umzug mindestens sechs Monate auf Sie zugelassen und in Gebrauch.
  • Weiterbenutzung: Das Fahrzeug muss bei der Einfuhr für Ihre eigene Weiterbenutzung in der Schweiz bestimmt sein. Eine feste Behaltefrist nennen weder die Zollverordnung noch das Formular 18.44; wer den Wagen kurz nach der Einfuhr verkauft, muss aber damit rechnen, dass das Zollamt diese Absicht bestreitet und die Abgaben nachfordert.
  • Einfuhr innert Frist: Die Einfuhr sollte im Zeitraum des Umzugs erfolgen (bis 2 Jahre nach Wohnsitzverlegung möglich).

So läuft die Anmeldung ab

  1. Formular 18.44 («Übersiedlungsgut») ausfüllen – inkl. Fahrzeugangaben und Inventarliste.
  2. Einfuhr über eine besetzte Zollstelle während der Öffnungszeiten (z. B. Thayngen) – mit Fahrzeugpapieren, Kaufvertrag und Wohnsitznachweis.
  3. Der Zoll bestätigt die abgabenfreie Einfuhr und stellt den Prüfungsbericht 13.20 A aus.
  4. Danach regulär zur MFK und Zulassung im Wohnkanton (innert 12 Monaten; das ausländische Kennzeichen darf übergangsweise gefahren werden). Ausnahme seit 1.1.2026: Ein Personenwagen (M1) mit höchstens einem Jahr Auslandszulassung und höchstens 2'000 km wird ohne Vorführung eingelöst.

Häufige Fehler

  • Fahrzeug erst kurz vor dem Umzug gekauft → 6-Monats-Frist nicht erfüllt, volle Abgaben fällig.
  • Einreise über einen unbesetzten Grenzübergang → keine Abfertigung möglich, Bussenrisiko.
  • Verkauf kurz nach der Einfuhr → das Zollamt kann die Weiterbenutzungsabsicht bestreiten und Automobilsteuer und MwSt nachfordern.

Häufige Fragen zum Auto als Übersiedlungsgut

Kann ich mein Auto beim Umzug in die Schweiz wirklich abgabenfrei einführen?

Ja, als Übersiedlungsgut entfallen Automobilsteuer und Mehrwertsteuer vollständig (ein Einfuhrzoll fällt seit dem 1. Januar 2024 ohnehin nicht mehr an). Voraussetzungen: Sie verlegen Ihren Wohnsitz tatsächlich in die Schweiz, das Fahrzeug war vorher mindestens sechs Monate auf Sie zugelassen und in Gebrauch, und Sie melden es mit dem Formular 18.44 an einer besetzten Zollstelle an.

Darf ich das Auto nach der abgabenfreien Einfuhr verkaufen?

Eine feste Sperrfrist nennen weder die Zollverordnung noch das Formular 18.44. Voraussetzung der Befreiung ist aber, dass das Fahrzeug bei der Einfuhr für Ihre eigene Weiterbenutzung bestimmt ist. Verkaufen Sie es kurz nach der Einfuhr, kann das BAZG diese Absicht bestreiten und die gesparten Abgaben nachfordern – also Automobilsteuer und Mehrwertsteuer auf den Fahrzeugwert.

Wie lange darf ich nach dem Umzug mit deutschen Kennzeichen fahren?

Nach der Wohnsitzverlegung müssen Sie das Fahrzeug innert zwölf Monaten in der Schweiz prüfen und einlösen lassen; übergangsweise dürfen Sie mit den gültigen ausländischen Kennzeichen und Versicherungsdeckung weiterfahren. Planen Sie die MFK trotzdem früh: Auf einen Prüftermin warten Sie je nach Kanton 1–8 Wochen, am längsten in Zürich und Genf.

Was passiert, wenn ich das Auto erst kurz vor dem Umzug gekauft habe?

Dann ist die Sechs-Monats-Frist des Eigengebrauchs nicht erfüllt und das Fahrzeug gilt nicht als Übersiedlungsgut: Bei der Einfuhr werden die regulären Abgaben fällig – 4 % Automobilsteuer und 8,1 % Mehrwertsteuer. Ein Gewichtszoll fällt nicht mehr an: Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Zollansatz für Personenwagen CHF 0, und ein Ursprungsnachweis ist dafür nicht mehr nötig. Rechnen Sie in diesem Fall wie bei einem normalen Import.

Sonderfälle: Grenzgänger, Rückkehr und Ferienaufenthalt

Was gilt für Grenzgänger mit einem Auto aus dem Ausland?

Wer im Ausland wohnt und in der Schweiz arbeitet, darf sein dort zugelassenes Auto zusammengezählt bis zu sechs Monate im Jahr ohne Zollformalitäten hier benutzen, darüber mit Zollbewilligung 15.30. Wer in der Schweiz wohnt, darf grundsätzlich kein unverzolltes Auto fahren. Für Grenzgänger gibt es eine Ausnahme: den Firmenwagen eines ausländischen Arbeitgebers, mit Bewilligung 15.30 und nur für Arbeitsweg und Geschäftsfahrten.

Muss ich ein Schweizer Auto verzollen, wenn es aus dem Ausland zurückkommt?

Nein, solange es in der Schweiz eingelöst ist: Es darf ohne Zollformalitäten ausreisen und zurückkommen. Anmelden müssen Sie Teile, die im Ausland ersetzt oder eingebaut wurden, und Reparaturen nach einem Unfall. Ein nicht eingelöstes Fahrzeug melden Sie bei der Ausreise zur vorübergehenden Ausfuhr an. Wer nach mindestens einem Jahr im Ausland zurückkehrt, führt ein dort benutztes Auto wie Übersiedlungsgut ein.

Wie lange darf ein Auto mit ausländischen Kontrollschildern für Ferien in der Schweiz bleiben?

Wer im Ausland wohnt, auch mit einer Ferienwohnung in der Schweiz, darf sein Auto für private Fahrten ohne Zollformalitäten nutzen, zusammengezählt höchstens sechs Monate im Jahr. Für längere Aufenthalte braucht es die Zollbewilligung 15.30. Vignette und gegebenenfalls Schwerverkehrsabgabe sind trotzdem zu bezahlen. Wer in der Schweiz wohnt, meldet ein ausländisches Auto dagegen grundsätzlich zur Einfuhr an.

Quellen: BAZG – Unverzollte Fahrzeuge vorübergehend in der Schweiz benutzen · BAZG – Häufige Fragen zur Fahrzeugverzollung · BAZG – Merkblatt «Mit Fahrzeugen durch den Schweizer Zoll» (PDF)

Unterstützung durch Finsler Customs

Von Thayngen aus, rund einen Kilometer von der Zollstelle, begleiten wir Übersiedler bei Formularen, Abfertigung und der anschliessenden MFK-Zulassung – auch wenn das COC-Papier fehlt (Dokumentenservice). Offizielle Informationen: BAZG – Übersiedlungsgut.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend ist immer der Wortlaut der geltenden Erlasse.

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