Von Anna Katharina Finsler, Geschäftsführerin Finsler Customs GmbH · Zuletzt aktualisiert: · Sätze geprüft am : Automobilsteuer 4 %, CH-MwSt 8,1 %

Ratgeber

MFK & Zulassung nach dem Autoimport

Die meisten Importfahrzeuge müssen vor der Zulassung zur MFK des Wohnkantons, die Wartezeit liegt je nach Kanton bei 1–8 Wochen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine Ausnahme: Personenwagen, die im Ausland höchstens 1 Jahr zugelassen und höchstens 2'000 km gefahren sind, werden ohne MFK eingelöst. Nötig sind der Prüfungsbericht 13.20 A, das COC-Papier und der elektronische Versicherungsnachweis.

Prüfhalle mit Hebebühne und Prüfstrassen, hinten wartende Personen und Fahrzeuge

Der Ablauf in vier Schritten

  1. Dossier einreichen: Zollausweis 13.20 A, COC, Prüfbericht (Form. 13.20 B) beim Strassenverkehrsamt des Wohnkantons.
  2. MFK-Termin: Technische Prüfung von Bremsen, Fahrwerk, Licht, Abgas und Identifikation (VIN-Abgleich mit COC).
  3. Versicherungsnachweis: Ihre Schweizer Versicherung meldet die Deckung elektronisch ans Amt.
  4. Einlösung: Fahrzeugausweis und Kontrollschilder werden ausgestellt. Die Stammnummer hat das Fahrzeug schon vom Zoll, sie steht im Prüfungsbericht 13.20 A.

Einlösen ohne Vorführung seit 1.1.2026

Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein Personenwagen auch dann als neu, wenn er im Ausland vor höchstens einem Jahr zugelassen wurde und höchstens 2'000 km gefahren ist (Art. 29 Abs. 5 Bst. b VTS). Für neue, vollständige Personenwagen der Klasse M1 genügt dann eine administrative Prüfung: Der Importeur unterzeichnet einen Prüfungsbericht, der auf dem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz beruht (Art. 30 Abs. 1 Bst. b VTS). Das Fahrzeug muss nicht zum Strassenverkehrsamt, es wird rein administrativ eingelöst. Zur ersten periodischen MFK muss es erst fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung.

  • Personenwagen der Klasse M1, vollständig und nicht verändert
  • im Ausland vor höchstens einem Jahr zugelassen oder noch nie zugelassen
  • Kilometerstand höchstens 2'000 km
  • elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz liegt vor (sonst ein vom Typengenehmigungsinhaber unterzeichneter Prüfungsbericht)

Das trifft oft auf Tageszulassungen, Vorführ- und Lagerfahrzeuge zu. Alle anderen Importfahrzeuge (älter als ein Jahr, mehr als 2'000 km, Lieferwagen, Motorräder, veränderte Fahrzeuge) werden vor der Zulassung beim Strassenverkehrsamt vorgeführt. Rechtsgrundlage: Änderung der VTS vom 15. Oktober 2025, AS 2025 646.

Diese Dokumente brauchen Sie

  • Zollausweis Form. 13.20 A (von der Verzollung)
  • COC-Bescheinigung (EU-Typengenehmigung)
  • Deutsche Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
  • Versicherungsnachweis (elektronisch)
  • Ausweiskopie und Wohnsitznachweis

Dauer und Kosten

Die Terminwartezeit variiert stark, je nach Kanton 1–8 Wochen. Die Prüfgebühr für einen Personenwagen liegt je nach Kanton bei rund 60–160 CHF, ohne COC in Bern und Genf bei 240 CHF; Fahrzeugausweis und Schilderpaar kosten zusammen 40–130 CHF (kantonale Gebührentarife, Stand September 2026).

Kosten & Wartezeiten nach Kanton

Die Strassenverkehrsämter sind kantonal organisiert — Preise und Wartezeiten unterscheiden sich deutlich. Für Importfahrzeuge vergeben die Ämter teilweise erst spätere Termine. Eine Auswahl von sechs Kantonen:

KantonPrüfung PersonenwagenFahrzeugausweis + SchilderWartezeit
Zürich (ZH)CHF 30 je PrüfeinheitCHF 42 + 404–8 Wochen
Bern (BE)CHF 120, ohne COC 240CHF 85 + 453–6 Wochen
Aargau (AG)CHF 58 je Prüfeinheit à 20 Min.CHF 20 + 202–4 Wochen
St. Gallen (SG)CHF 60–160CHF 40 + 302–5 Wochen
Schaffhausen (SH)CHF 120; mit COC und Erstzulassung unter 3 Monaten: 90CHF 45 + 5–501–4 Wochen
Genève (GE)CHF 160, ohne COC 240CHF 55 + 304–6 Wochen

Gebühren nach den kantonalen Gebührentarifen, Stand September 2026, ohne Gewähr. Zürich und Aargau rechnen pro Prüfeinheit ab; je nach Prüfung braucht ein Fahrzeug mehrere. Die Wartezeiten sind unsere Erfahrungswerte. Versicherung und Verkehrssteuer kommen dazu.

Häufige Stolpersteine

  • Fehlendes COC – vorab klären, sonst verzögert sich alles um Wochen.
  • Nicht CH-konforme Bereifung oder Folierung – vor der Prüfung anpassen.
  • Eine deutsche HU ersetzt die Schweizer Prüfung nie, auch eine frische nicht.

Im Premium-Paket bereitet Finsler Customs das Fahrzeug MFK-gerecht vor, bucht den Termin und führt es vor – in allen 26 Kantonen. Details zum Gesamtablauf im Importprozess-Ratgeber.

Häufige Fragen zu MFK und Zulassung

Ersetzt die deutsche HU/TÜV-Prüfung die Schweizer MFK?

Nein. Eine deutsche Hauptuntersuchung ersetzt die Schweizer Prüfung nie, auch eine frische nicht. Ob das Fahrzeug vorgeführt werden muss, hängt von Alter und Kilometerstand ab: Personenwagen, die im Ausland höchstens ein Jahr zugelassen und höchstens 2'000 km gefahren sind, werden seit 2026 ohne Vorführung eingelöst; alle anderen prüft das kantonale Strassenverkehrsamt. Geprüft werden Bremsen, Fahrwerk, Beleuchtung, Abgas und die Identifikation per VIN-Abgleich mit dem COC. Ein aktueller TÜV-Bericht ist trotzdem nützlich, weil er den Zustand dokumentiert.

Kommt die MFK vor oder nach der Zulassung?

In der Regel davor: Die meisten Importfahrzeuge werden vor der ersten Schweizer Zulassung vorgeführt. Ausnahme seit dem 1. Januar 2026: Personenwagen der Klasse M1, die im Ausland höchstens ein Jahr zugelassen und höchstens 2'000 km gefahren sind, werden rein administrativ eingelöst und müssen erst nach fünf Jahren zur ersten MFK. Den Fahrzeugausweis gibt es, sobald die Prüfung bestanden oder die administrative Prüfung abgeschlossen ist. Die Stammnummer hat das Fahrzeug dann schon vom Zoll, sie steht im Prüfungsbericht 13.20 A.

Welche Dokumente brauche ich für die MFK nach dem Import?

Den Zollausweis Form. 13.20 A aus der Verzollung, das COC-Papier (EU-Typengenehmigung), die deutschen Zulassungsbescheinigungen Teil I und II, den elektronischen Versicherungsnachweis Ihrer Schweizer Versicherung sowie Ausweiskopie und Wohnsitznachweis. Fehlt das COC, muss vor dem Termin eine Datenbestätigung des Herstellers oder Generalimporteurs beschafft werden.

Wie lange dauert es vom Import bis zu den Schweizer Kontrollschildern?

Massgeblich ist die Terminwartezeit des Strassenverkehrsamts: je nach Kanton 1–8 Wochen, in Schaffhausen 1–4, in Zürich 4–8 Wochen. Die Prüfung selbst dauert 45–90 Minuten; nach bestandener MFK werden Fahrzeugausweis und Kontrollschilder in der Regel innert weniger Tage ausgestellt.

Was kostet die MFK für ein Importfahrzeug?

Die Prüfgebühr für einen Personenwagen liegt je nach Kanton bei rund 60–160 CHF, ohne COC in Bern und Genf bei 240 CHF. Fahrzeugausweis und Schilderpaar kosten zusammen 40–130 CHF. Zürich und Aargau rechnen pro Prüfeinheit ab. Wer das Fahrzeug MFK-gerecht vorbereitet vorführt, vermeidet eine Nachkontrolle; sie kostet in Bern und Schaffhausen ab 30 CHF.

Kann ich einen Unfallwagen oder ein Auto mit Hagelschaden importieren?

Ja, grundsätzlich lässt sich jedes Fahrzeug einführen; je nach Zustand wird die Zulassung aufwendiger. Die Einfuhrsteuer richtet sich in der Regel nach dem bezahlten Preis, bei zweifelhaften Wertangaben kann die Zollstelle schätzen. Legen Sie deshalb Schadenfotos oder ein Gutachten zum Kaufvertrag. Lassen Sie Unfallschäden vor der MFK fachgerecht reparieren: Zugelassen wird nur, was den Schweizer Vorschriften entspricht.

Quellen: BAZG – Zollanmeldung und Steuern beim Fahrzeugimport · Strassenverkehrsamt Luzern – Importfahrzeuge

Weiterführende Artikel

Zahlen und Fristen auf einen Blick

AngabeWert
Wartezeit auf den MFK-Termin1–8 Wochen je nach Kanton
Einlösen ohne Vorführung seit 1.1.2026Personenwagen M1, im Ausland höchstens 1 Jahr zugelassen, höchstens 2'000 km
Erste MFK bei einem solchen Fahrzeug5 Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung
Frist zur Zulassung nach der Einfuhrkeine; auf ausländischen Kontrollschildern höchstens 1 Monat fahren (Art. 115 VZV)
Prüfungsbericht Form. 13.20 ACHF 20, vom Zoll ausgestellt
RechtsgrundlageVTS Art. 29–31 (SR 741.41), VZV (SR 741.51)
Zulassungsgebiet Finsler Customsalle 26 Kantone
Typische Gesamtdauer eines Imports2 bis 4 Wochen, in Kantonen mit langer MFK-Wartezeit länger

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend ist immer der Wortlaut der geltenden Erlasse.

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