MFK & Zulassung nach dem Autoimport
Kurz beantwortet: Nach dem Import muss jedes Fahrzeug die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des kantonalen Strassenverkehrsamts bestehen. Benötigt werden COC-Papier, Zollausweis Form. 13.20 A und Versicherungsnachweis. Die Wartezeit beträgt je nach Kanton 1–4 Wochen, die Prüfung selbst 30–60 Minuten, die Gebühr 100–200 CHF.
Von Anna Katharina Finsler, Geschäftsführerin Finsler Customs GmbH · Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Sätze Stand Juli 2026: Automobilsteuer 4 %, CH-MwSt 8,1 %
Der Ablauf in vier Schritten
- Dossier einreichen: Zollausweis 13.20 A, COC, Prüfbericht (Form. 13.20 B) beim Strassenverkehrsamt des Wohnkantons.
- MFK-Termin: Technische Prüfung von Bremsen, Fahrwerk, Licht, Abgas und Identifikation (VIN-Abgleich mit COC).
- Versicherungsnachweis: Ihre Schweizer Versicherung meldet die Deckung elektronisch ans Amt.
- Einlösung: Fahrzeugausweis und Kontrollschilder werden ausgestellt – das Fahrzeug erhält seine Stammnummer.
Diese Dokumente brauchen Sie
- Zollausweis Form. 13.20 A (von der Verzollung)
- COC-Bescheinigung (EU-Typengenehmigung)
- Deutsche Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
- Versicherungsnachweis (elektronisch)
- Ausweiskopie und Wohnsitznachweis
Dauer und Kosten
Die Terminwartezeit variiert stark: kleine Kantone (AI, OW, UR) oft unter 2 Wochen, grosse Kantone (ZH, BE, VD) bis 4 Wochen. Die Prüfgebühr liegt bei 100–200 CHF; hinzu kommen Fahrzeugausweis und Schilder (je nach Kanton 50–150 CHF).
Häufige Stolpersteine
- Fehlendes COC – vorab klären, sonst verzögert sich alles um Wochen.
- Nicht CH-konforme Bereifung oder Folierung – vor der Prüfung anpassen.
- Abgelaufene deutsche HU ersetzt die MFK nicht – die Schweizer Prüfung ist immer nötig.
Finsler Customs bereitet jedes importierte Fahrzeug MFK-gerecht vor, bucht den Termin und führt es vor – in allen 26 Kantonen. Details zum Gesamtablauf im Importprozess-Ratgeber.
Häufige Fragen zu MFK und Zulassung
Ersetzt die deutsche HU/TÜV-Prüfung die Schweizer MFK?
Nein. Jedes importierte Fahrzeug muss die Motorfahrzeugkontrolle des kantonalen Strassenverkehrsamts bestehen – unabhängig davon, wie frisch die deutsche Hauptuntersuchung ist. Geprüft werden Bremsen, Fahrwerk, Beleuchtung, Abgas und die Identifikation per VIN-Abgleich mit dem COC. Ein aktueller TÜV-Bericht ist trotzdem nützlich, weil er den Zustand dokumentiert.
Welche Dokumente brauche ich für die MFK nach dem Import?
Den Zollausweis Form. 13.20 A aus der Verzollung, das COC-Papier (EU-Typengenehmigung), die deutschen Zulassungsbescheinigungen Teil I und II, den elektronischen Versicherungsnachweis Ihrer Schweizer Versicherung sowie Ausweiskopie und Wohnsitznachweis. Fehlt das COC, muss vor dem Termin eine Datenbestätigung des Herstellers oder Generalimporteurs beschafft werden.
Wie lange dauert es vom Import bis zu den Schweizer Kontrollschildern?
Massgeblich ist die Terminwartezeit des Strassenverkehrsamts: In kleinen Kantonen oft unter zwei Wochen, in grossen wie Zürich, Bern oder Waadt bis vier Wochen. Die Prüfung selbst dauert 30–60 Minuten; nach bestandener MFK werden Fahrzeugausweis und Kontrollschilder in der Regel innert weniger Tage ausgestellt.
Was kostet die MFK für ein Importfahrzeug?
Die Prüfgebühr des Strassenverkehrsamts beträgt je nach Kanton 100–200 CHF. Dazu kommen Fahrzeugausweis und Kontrollschilder mit nochmals 50–150 CHF sowie allfällige kleine Anpassungen nach der Prüfung, etwa bei der Beleuchtung. Wer das Fahrzeug MFK-gerecht vorbereitet vorführt, vermeidet eine kostenpflichtige Nachprüfung.
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Zahlen und Fristen auf einen Blick
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Wartezeit auf den MFK-Termin | 1–4 Wochen je nach Kanton |
| Frist zur Zulassung nach der Einfuhr | innert 30 Tagen anmelden |
| Prüfungsbericht Form. 13.20 A | CHF 20, vom Zoll ausgestellt |
| Rechtsgrundlage der Zulassung | VZV, SR 741.51 |
| Zulassungsgebiet Finsler Customs | alle 26 Kantone |
| Typische Gesamtdauer eines Imports | 2 bis 6 Wochen |
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend ist immer der Wortlaut der geltenden Erlasse.
- BAZG – Einfuhr von Fahrzeugen in die Schweiz
- BAZG – Zollanmeldung und Steuern beim Fahrzeugimport
- Automobilsteuergesetz (AStG, SR 641.51)
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20)
- Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen (VZV, SR 741.51)
- asa – Vereinigung der Strassenverkehrsämter
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