Die ASTRA-Bestätigung beim Fahrzeugimport
Kurz beantwortet: Die ASTRA-Bestätigung ist der Nachweis des Bundesamts für Strassen, dass der CO₂-Vollzug für ein importiertes Fahrzeug erledigt ist. Das Strassenverkehrsamt verlangt sie bei Fahrzeugen, die zollrechtlich als Neuwagen gelten — Erstzulassung unter sechs Monaten oder sechs bis zwölf Monate mit weniger als 5'000 km. Ältere Occasionen brauchen sie nicht.
Von Anna Katharina Finsler, Geschäftsführerin Finsler Customs GmbH · Zuletzt aktualisiert: 15. Juli 2026 · Sätze Stand Juli 2026: Automobilsteuer 4 %, CH-MwSt 8,1 %
Wer ein junges Fahrzeug aus Deutschland importiert, stösst bei der Zulassung auf ein Dokument, das in keinem Kaufvertrag steht: die Bestätigung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) zu den CO₂-Emissionen. Ohne sie stellt das Strassenverkehrsamt keine Kontrollschilder aus. Bei älteren Occasionen verlangt sie niemand.
Wann Sie die Bestätigung brauchen — und wann nicht
Massgeblich ist dieselbe Grenze wie bei der CO₂-Sanktion: Zählt das Fahrzeug zollrechtlich als Neuwagen, greift der CO₂-Vollzug und damit die Bestätigungspflicht.
| Zustand des Fahrzeugs | CO₂-Vollzug | ASTRA-Bestätigung |
|---|---|---|
| Ohne Erstzulassung (fabrikneu) | ja | nötig |
| Erstzulassung unter 6 Monaten | ja | nötig |
| Erstzulassung 6–12 Monate, unter 5'000 km | ja | nötig |
| Erstzulassung 6–12 Monate, ab 5'000 km | nein | nicht nötig |
| Erstzulassung älter als 12 Monate | nein | nicht nötig |
| Fahrzeug war bereits in der Schweiz zugelassen | nein | nicht nötig |
Elektrofahrzeuge sind ein Sonderfall: Sie durchlaufen den Vollzug wie jedes andere junge Fahrzeug, zahlen aber wegen 0 g CO₂/km nie eine Sanktion. Die Bestätigung brauchen sie trotzdem, wenn sie zollrechtlich als Neuwagen gelten.
Wie Sie die Bestätigung erhalten
Der Weg führt nicht über den Zoll, sondern parallel dazu. Die Verzollung erledigt die Einfuhrabgaben, das ASTRA den CO₂-Teil — zwei getrennte Verfahren bei zwei Bundesstellen.
| Schritt | Was passiert | Wer macht es |
|---|---|---|
| 1. Importmeldung | Fahrzeugdaten aus dem COC beim ASTRA melden | Importeur oder Halter |
| 2. Prüfung | Das ASTRA gleicht CO₂-Wert und Leergewicht ab und ermittelt den Zielwert | ASTRA |
| 3. Sanktionsverfügung | Liegt der Wert über dem Ziel, folgt die Rechnung des BFE | BFE |
| 4. Bestätigung | Nach erledigtem Vollzug wird die Bestätigung ausgestellt | ASTRA |
| 5. Zulassung | Bestätigung zusammen mit Formular 13.20 A und COC einreichen | Strassenverkehrsamt |
Sie brauchen dafür die Angaben aus dem COC-Papier: den WLTP-CO₂-Wert (Ziffer 49) und das Leergewicht (Ziffer 13). Ohne COC wird es aufwendig — dann ist ein Einzelgutachten nötig, und der ganze Ablauf verzögert sich um Wochen.
Was die Bestätigung kostet
Hier kursiert die verbreitetste Fehlinformation zum Thema. Die Gebührenverordnung des ASTRA kennt keine Position für die CO₂-Bestätigung beim Einzelimport. Wir haben den Anhang der Verordnung (GebV-ASTRA, SR 172.047.40, Stand 1. Januar 2026) im Volltext geprüft — er ist abschliessend, und eine solche Gebühr steht nicht darin.
| Position der Gebührenverordnung | Betrag | Betrifft das den Einzelimport? |
|---|---|---|
| 3.1.8.1 Bekanntgabe Fahrzeugdaten, Motorwagen | CHF 5.50 | ja |
| 4a.1.1 Typengenehmigung, administrative Verarbeitung | CHF 200 | nein — Typengenehmigungsverfahren |
| 4a.1.2 Erteilung Typengenehmigung oder Datenblatt | CHF 100 | nein — Typengenehmigungsverfahren |
| 4a.4.1 Konformitätsüberprüfung, bis 4 Stunden | CHF 500 | nein — Typengenehmigungsverfahren |
Die CHF 500 aus Ziffer 4a.4.1 werden regelmässig für die Gebühr des Imports gehalten. Ziffer 4a ist seit dem 1. Januar 2026 neu und regelt das Typengenehmigungsverfahren — also den Fall, dass ein Fahrzeugtyp erstmals in der Schweiz zugelassen wird. Ein Einzelimport mit gültigem COC durchläuft dieses Verfahren nicht.
Was das für Sie bedeutet: Wenn ein Anbieter Ihnen CHF 500 als „ASTRA-Gebühr" oder „amtliche Bestätigungsgebühr" in Rechnung stellt, ohne die keine Zulassung möglich sei, dann ist das keine Amtsgebühr, sondern seine eigene Abwicklungspauschale. Das darf er verlangen — er muss es aber als das ausweisen, was es ist. Fragen Sie im Zweifel nach, welche Ziffer der Gebührenverordnung gemeint ist.
Der teure Teil ist nicht die Bestätigung, sondern die Sanktion
Die eigentlichen Kosten entstehen nicht beim Papier, sondern bei der CO₂-Sanktion selbst. Sie wird individuell pro Fahrzeug berechnet:
| Grösse | Wert 2026 |
|---|---|
| Basiswert | 93,6 g CO₂/km |
| Referenzgewicht | 1'777 kg |
| Steigung | −0,0144 je Kilogramm |
| Sanktion je Gramm Überschreitung | CHF 95 |
Der individuelle Zielwert ist also 93,6 − 0,0144 × (Leergewicht − 1'777). Ein Fahrzeug mit 1'900 kg Leergewicht hat einen Zielwert von 91,83 g/km; bei 168 g nach WLTP macht das eine Überschreitung von 76,17 g und damit CHF 7'236 Sanktion. Wie hoch es in Ihrem Fall ausfällt, rechnet der CO₂-Rechner in wenigen Sekunden.
Wer regelmässig junge Fahrzeuge importiert, kann sich einer Emissionsgemeinschaft anschliessen. Dort werden die Werte über eine Flotte verrechnet, und die Beträge liegen pro Fahrzeug oft deutlich tiefer als bei der Einzelveranlagung. Für den einmaligen Privatimport lohnt sich der Aufwand meistens nicht.
Die drei häufigsten Fehler
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Fahrzeug gekauft, ohne den CO₂-Wert zu prüfen | Die Sanktion kann den gesamten Preisvorteil auffressen — bei schweren Verbrennern schnell mehrere tausend Franken |
| Erstzulassung knapp unter sechs Monaten übersehen | Was wie eine Occasion aussieht, gilt zollrechtlich als Neuwagen und löst den vollen Vollzug aus |
| Bestätigung erst nach der Verzollung beantragt | Das Fahrzeug steht, bis das Papier da ist — Standtage und ein verschobener MFK-Termin |
Der zweite Punkt ist der häufigste. Ein Fahrzeug mit fünf Monaten Erstzulassung und 3'000 Kilometern wirkt im Inserat wie ein Jahreswagen, ist aber zollrechtlich ein Neuwagen — mit CO₂-Sanktion, Bestätigungspflicht und allem, was dazugehört. Prüfen Sie beides vor dem Kauf, nicht danach.
Wie wir das handhaben
Bei einem Import über Finsler Customs übernehmen wir die Importmeldung mit den Daten aus dem COC und holen die Bestätigung ein, bevor das Fahrzeug zum Strassenverkehrsamt geht. Was an Sanktion anfällt, steht vor dem Kauf in der Offerte — nicht als Überraschung nach der Verzollung. Und unsere Abwicklungspauschale weisen wir als Dienstleistung aus, nicht als Amtsgebühr.
Den vollständigen Ablauf vom Kauf bis zum Kontrollschild beschreibt der Ratgeber Importprozess Schritt für Schritt; was bei der technischen Prüfung verlangt wird, steht unter MFK und Zulassung.
Häufige Fragen
Was ist die ASTRA-Bestätigung beim Autoimport?
Der Nachweis des Bundesamts für Strassen, dass der CO₂-Vollzug für ein importiertes Fahrzeug abgeschlossen ist. Das Strassenverkehrsamt verlangt sie bei der Zulassung von Fahrzeugen, die zollrechtlich als Neuwagen gelten.
Brauche ich die ASTRA-Bestätigung auch für eine Occasion?
Nein. Sie ist nur nötig, wenn das Fahrzeug zollrechtlich als Neuwagen gilt: keine Erstzulassung, Erstzulassung unter sechs Monaten oder sechs bis zwölf Monate mit weniger als 5'000 km. Ältere Fahrzeuge brauchen sie nicht.
Was kostet die ASTRA-Bestätigung?
Die Gebührenverordnung des ASTRA enthält keine Position für die CO₂-Bestätigung beim Einzelimport. Für die Bekanntgabe von Fahrzeugdaten sind CHF 5.50 vorgesehen. Wer Ihnen CHF 500 als Amtsgebühr verrechnet, meint in Wahrheit seine eigene Abwicklungspauschale — die CHF 500 der Verordnung betreffen das Typengenehmigungsverfahren, nicht den Einzelimport.
Brauchen Elektroautos eine ASTRA-Bestätigung?
Ja, sofern sie zollrechtlich als Neuwagen gelten. Eine Sanktion zahlen sie wegen 0 g CO₂/km nie, den Vollzug durchlaufen sie trotzdem. Die Automobilsteuer von 4 % fällt seit dem 1. Januar 2024 ebenfalls für Elektroautos an.
Wie lange dauert es, bis die Bestätigung da ist?
Das hängt davon ab, wie vollständig die Angaben sind. Mit einem gültigen COC-Papier läuft der Vorgang zügig; fehlt es, wird ein Einzelgutachten nötig und der Ablauf verzögert sich um Wochen. Beantragen Sie die Meldung deshalb parallel zur Verzollung, nicht danach.
Wer muss die Importmeldung machen — ich oder der Händler?
Der Importeur beziehungsweise der künftige Halter. Wenn Sie den Import über einen Dienstleister abwickeln, übernimmt dieser die Meldung mit den Daten aus dem COC. Beim Direktimport melden Sie das Fahrzeug selbst.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend ist immer der Wortlaut der geltenden Erlasse.
- BAZG – Einfuhr von Fahrzeugen in die Schweiz
- BAZG – Zollanmeldung und Steuern beim Fahrzeugimport
- Automobilsteuergesetz (AStG, SR 641.51)
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20)
Weitere Informationen
- Auto-Import-Rechner – Zoll, Automobilsteuer, MwSt und CO₂ berechnen
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- Ratgeber – siebzehn Artikel rund um den Fahrzeugimport
- CO₂-Rechner – Sanktion nach der BFE-Formel berechnen
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