Motorrad in die Schweiz importieren
Kurz beantwortet: Beim Import eines Motorrads in die Schweiz fallen weder Automobilsteuer noch CO₂-Sanktion an — Motorräder der Zolltarifnummer 8711 stehen nicht im Automobilsteuergesetz. Geschuldet ist nur die Einfuhrsteuer von 8,1 %. Ein Einfuhrzoll fällt seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr an.
Sätze Stand Juli 2026: Automobilsteuer 4 %, CH-MwSt 8,1 %
Keine Automobilsteuer — und das steht so im Gesetz
Praktisch jeder Ratgeber im Netz schreibt beim Fahrzeugimport pauschal von «4 % Automobilsteuer plus 8,1 % Mehrwertsteuer». Für Motorräder stimmt das nicht. Das Automobilsteuergesetz erfasst in Artikel 2 abschliessend drei Gruppen: Fahrzeuge der Tarifnummer 8702 bis 1'600 kg Stückgewicht, Personenwagen der Nummern 8703.1000–9060 und Warentransportfahrzeuge der Nummer 8704 bis 1'600 kg. Motorräder laufen unter 8711 und kommen in dieser Aufzählung nicht vor. Die BAZG-Richtlinie 68, die den Begriff «Automobil» ausbuchstabiert, erwähnt sie an keiner Stelle. Damit entfallen 4 % auf den gesamten Fahrzeugwert — bei einer Maschine für EUR 15'000 rund CHF 560, die andernorts fälschlich einkalkuliert werden.
Die Abgaben auf einen Blick
| Abgabe | Motorrad |
|---|---|
| Zolltarifnummer | 8711 |
| Einfuhrzoll | CHF 0.00 (seit 1.1.2024) |
| Automobilsteuer 4 % | nein — nicht im Automobilsteuergesetz |
| Einfuhrsteuer 8,1 % | ja |
| CO₂-Sanktion | nein |
| Motorfahrzeugkontrolle | ja |
Grundlage: BAZG-Richtlinie 68 «Automobilsteuer», Fassung 1. Juli 2026, Ziffer 1.1 zu Art. 2 des Automobilsteuergesetzes. Der Zollansatz von CHF 0.00 folgt aus der Aufhebung der Industriezölle per 1. Januar 2024.
Worauf Sie achten
Für die Schweizer Zulassung braucht das Motorrad eine MFK und, wie jedes Importfahrzeug, das COC-Papier. Achten Sie bei älteren Maschinen darauf, ob eine Schweizer Typengenehmigung existiert — sonst läuft es über die Einzelabnahme, was Zeit kostet. Umbauten an Auspuff, Lenker oder Beleuchtung sind der häufigste Grund, warum eine Maschine bei der MFK durchfällt.
Ablauf und Kosten
Der Ablauf unterscheidet sich nicht von einem Personenwagen: Sie wählen das Fahrzeug, wir beschaffen die Unterlagen, erledigen die Ausfuhr im Herkunftsland, holen ab, verzollen an der Zollstelle Thayngen und begleiten Sie durch Prüfung und Zulassung. Den Endpreis rechnen Sie im Import-Rechner aus — mit Fahrzeugart, Herkunftsland und allen Abgaben, ohne Anmeldung.
Aus welchem Land Sie importieren, ändert nicht die Schweizer Abgaben, aber die Rückerstattung im Herkunftsland: von 17 % in Luxemburg bis 25 % in Schweden — und gar nichts in Norwegen.
Häufige Fragen
Muss ich beim Motorrad-Import Automobilsteuer zahlen?
Nein. Das Automobilsteuergesetz erfasst in Art. 2 nur die Tarifnummern 8702 (bis 1'600 kg), 8703 und 8704 (bis 1'600 kg). Motorräder laufen unter 8711 und sind darin nicht enthalten. Es bleibt die Einfuhrsteuer von 8,1 %.
Fällt beim Motorrad eine CO₂-Sanktion an?
Nein. Die CO₂-Emissionsvorschriften gelten für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge, nicht für Motorräder.
Was kostet der Import eines Motorrads insgesamt?
Neben der Einfuhrsteuer von 8,1 % auf den Zollwert kommen Transport, Zollanmeldung, MFK und Zulassung dazu. Ohne Automobilsteuer und CO₂ ist ein Motorradimport deutlich günstiger als der eines Personenwagens gleichen Werts — rechnen Sie es im Import-Rechner konkret durch.
Brauche ich für ein importiertes Motorrad eine MFK?
Ja, wie bei jedem Importfahrzeug. Rechnen Sie bei Umbauten an Auspuff, Lenker oder Beleuchtung mit Nachbesserungen — das ist der häufigste Grund für eine Beanstandung.
Fällt beim Import eines Motorrad ein Einfuhrzoll an?
Nein. Mit der Aufhebung der Industriezölle beträgt der Schweizer Zollansatz seit dem 1. Januar 2024 CHF 0.00 — unabhängig vom Herkunftsland und ohne Ursprungsnachweis. Die Zollanmeldung selbst bleibt Pflicht.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend ist immer der Wortlaut der geltenden Erlasse.
- BAZG – Einfuhr von Fahrzeugen in die Schweiz
- BAZG – Zollanmeldung und Steuern beim Fahrzeugimport
- Automobilsteuergesetz (AStG, SR 641.51)
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20)
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