Personenwagen in die Schweiz importieren

Kurz beantwortet: Beim Import eines Personenwagens in die Schweiz fallen 4 % Automobilsteuer und 8,1 % Einfuhrsteuer an, bei zollrechtlichen Neuwagen zusätzlich die CO₂-Sanktion von CHF 95 je Gramm über dem Zielwert. Ein Einfuhrzoll fällt seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr an. Die ausländische Mehrwertsteuer kommt bei regelbesteuertem Kauf zurück.

Von Anna Katharina Finsler, Geschäftsführerin Finsler Customs GmbH · Zuletzt aktualisiert: · Sätze geprüft am : Automobilsteuer 4 %, CH-MwSt 8,1 %

Der Personenwagen ist der Normalfall — und der teuerste

Der Personenwagen fällt unter die Zolltarifnummer 8703 und ist damit voll automobilsteuerpflichtig. Er ist zugleich die einzige Fahrzeugart neben dem leichten Nutzfahrzeug, bei der die CO₂-Sanktion greifen kann. Bei einem zollrechtlichen Neuwagen — Erstzulassung höchstens sechs Monate zurück, oder sechs bis zwölf Monate mit weniger als 5'000 km — kostet jedes Gramm über dem individuellen Zielwert CHF 95. Bei einem Fahrzeug mit 160 g/km und 1'600 kg Leergewicht sind das schnell mehrere tausend Franken. Wer diese Schwelle kennt, kauft manchmal bewusst ein Fahrzeug mit ein paar Monaten mehr auf dem Buckel.

Die Abgaben auf einen Blick

AbgabePersonenwagen
Zolltarifnummer8703
EinfuhrzollCHF 0.00 (seit 1.1.2024)
Automobilsteuer 4 %ja
Einfuhrsteuer 8,1 %ja
CO₂-Sanktionja, bei zollrechtlichen Neuwagen
Motorfahrzeugkontrolleja, ausser höchstens 1 Jahr im Ausland zugelassen und höchstens 2'000 km (seit 1.1.2026)

Grundlage: Art. 2 des Automobilsteuergesetzes und BAZG-Richtlinie 68 «Automobilsteuer», Fassung 1. Juli 2026, Ziffer 1.1 für die Tarifnummer 8703. Für die CO₂-Sanktion gelten die Emissionsvorschriften für neue Personenwagen, die das BFE vollzieht.

Was kostet die Einfuhr eines Personenwagens für CHF 30'000?

Die Abgaben betragen CHF 3'727.20, wenn der Gebrauchtwagen samt Transport bis zur Grenze CHF 30'000 wert ist. Die Automobilsteuer macht 4 % oder CHF 1'200 aus. Die Einfuhrsteuer von 8,1 % rechnet sich auf CHF 31'200, weil die Automobilsteuer zur Bemessung gehört: CHF 2'527.20. Bei einem zollrechtlichen Neuwagen über dem CO₂-Zielwert kommen CHF 95 je Gramm dazu.

Worauf muss ich beim Import eines Personenwagens achten?

Am wichtigsten ist die COC-Bescheinigung: Ohne sie gibt es weder eine saubere Verzollung noch eine einfache Zulassung. Prüfen Sie vor dem Kauf, ob sie vorliegt. Für die Zulassung braucht es danach die MFK im Wohnkanton, den Versicherungsnachweis und die Stammnummer, die beim Import im Formular 13.20 A steht.

Ohne MFK eingelöst wird seit dem 1. Januar 2026 nur ein Personenwagen, der im Ausland höchstens ein Jahr zugelassen war und höchstens 2'000 km gefahren ist; seine erste MFK folgt nach fünf Jahren.

Was das Herkunftsland ändert

Welche Mehrwertsteuer im Herkunftsland wegfällt, hängt vom Land ab, nicht von der Fahrzeugart: 17 % in Luxemburg, 25 % in Schweden, in Norwegen in der Regel nichts. Alle elf Länder stehen nebeneinander im Ländervergleich; den Endpreis Ihres Wagens rechnet der Import-Rechner.

Häufige Fragen

Wann gilt ein Personenwagen zollrechtlich als Neuwagen?

Wenn die Erstzulassung höchstens sechs Monate zurückliegt, oder wenn sie sechs bis zwölf Monate zurückliegt und das Fahrzeug weniger als 5'000 km gelaufen ist. Nur dann kann die CO₂-Sanktion anfallen.

Wie hoch ist der CO₂-Zielwert 2026?

Der Basiswert liegt bei 93,6 g/km nach WLTP und wird über das Leergewicht korrigiert: 93,6 − 0,0144 × (Leergewicht − 1'777 kg). Schwerere Fahrzeuge haben damit ein strengeres Ziel. Pro Gramm darüber sind CHF 95 fällig.

Fällt bei Elektroautos die Automobilsteuer an?

Ja. Seit dem 1. Januar 2024 zahlen auch reine Elektrofahrzeuge die 4 % Automobilsteuer. Eine CO₂-Sanktion fällt bei ihnen dagegen nicht an.

Fällt beim Import eines Personenwagens ein Einfuhrzoll an?

Nein. Der Schweizer Zollansatz ist seit dem 1. Januar 2024 null, gleich aus welchem Land das Fahrzeug kommt und ohne Ursprungsnachweis. Die Zollanmeldung bleibt trotzdem Pflicht.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend ist immer der Wortlaut der geltenden Erlasse.

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