Transporter bis 3,5 t in die Schweiz importieren
Kurz beantwortet: Beim Import eines Transporters bis 3,5 t in die Schweiz fällt die Automobilsteuer von 4 % nur an, wenn das Leergewicht höchstens 1'600 kg beträgt. Schwerere Lieferwagen sind davon befreit. Die Einfuhrsteuer von 8,1 % ist immer geschuldet, die CO₂-Sanktion kann bei Neufahrzeugen greifen.
Sätze Stand Juli 2026: Automobilsteuer 4 %, CH-MwSt 8,1 %
Die 1'600-Kilo-Grenze — der teuerste Irrtum beim Lieferwagen
Das Automobilsteuergesetz erfasst Warentransportfahrzeuge der Tarifnummer 8704 nur «im Stückgewicht von nicht mehr als 1'600 kg». Stückgewicht heisst Leergewicht. Die BAZG-Richtlinie 68 wird an anderer Stelle noch deutlicher und nennt als Beispiel für ein Fahrzeug, das von der Steuer nicht erfasst ist, ausdrücklich «ein Lieferwagen im Stückgewicht von mehr als 1'600 kg».
Praktisch heisst das: Die meisten Transporter sind gar nicht automobilsteuerpflichtig. Ein Ford Transit, ein Sprinter oder ein Ducato wiegt leer zwischen 1'900 und 2'400 kg. Wer hier pauschal 4 % einrechnet, offeriert bei einem Fahrzeug für EUR 30'000 rund CHF 1'100 zu viel. Umgekehrt gilt: Ein kleiner Hochdachkombi unter 1'600 kg ist sehr wohl steuerpflichtig. Massgebend ist die Tarifeinreihung und das im Fahrzeugausweis eingetragene Leergewicht — wir prüfen das vor der Offerte.
Die Abgaben auf einen Blick
| Abgabe | Transporter bis 3,5 t |
|---|---|
| Zolltarifnummer | 8704 |
| Einfuhrzoll | CHF 0.00 (seit 1.1.2024) |
| Automobilsteuer 4 % | nur bis 1'600 kg Leergewicht |
| Einfuhrsteuer 8,1 % | ja |
| CO₂-Sanktion | ja, Referenzwert 153,9 g/km |
| Motorfahrzeugkontrolle | ja |
Grundlage: BAZG-Richtlinie 68 «Automobilsteuer», Fassung 1. Juli 2026, Ziffer 1.1 zu Art. 2 des Automobilsteuergesetzes. Der Zollansatz von CHF 0.00 folgt aus der Aufhebung der Industriezölle per 1. Januar 2024.
Worauf Sie achten
Achten Sie bei Nutzfahrzeugen auf die Eintragung im Fahrzeugausweis: Ein Fahrzeug, das im Ausland als Lastwagen geführt wird, kann in der Schweiz anders eingereiht werden. Umbauten zum Wohnmobil sind ein eigenes Thema — R-68 behandelt sie als Herstellung, das Fahrzeug wird dann als Wohnmobil steuerpflichtig.
Ablauf und Kosten
Der Ablauf unterscheidet sich nicht von einem Personenwagen: Sie wählen das Fahrzeug, wir beschaffen die Unterlagen, erledigen die Ausfuhr im Herkunftsland, holen ab, verzollen an der Zollstelle Thayngen und begleiten Sie durch Prüfung und Zulassung. Den Endpreis rechnen Sie im Import-Rechner aus — mit Fahrzeugart, Herkunftsland und allen Abgaben, ohne Anmeldung.
Aus welchem Land Sie importieren, ändert nicht die Schweizer Abgaben, aber die Rückerstattung im Herkunftsland: von 17 % in Luxemburg bis 25 % in Schweden — und gar nichts in Norwegen.
Häufige Fragen
Zahle ich für einen Transporter Automobilsteuer?
Nur wenn das Leergewicht höchstens 1'600 kg beträgt. Das Automobilsteuergesetz erfasst Fahrzeuge der Tarifnummer 8704 ausdrücklich nur bis zu diesem Stückgewicht; die BAZG-Richtlinie 68 nennt einen Lieferwagen darüber als Beispiel für ein nicht erfasstes Fahrzeug. Die meisten gängigen Transporter liegen darüber.
Gilt die CO₂-Sanktion auch für Lieferwagen?
Ja, leichte Nutzfahrzeuge unterliegen den CO₂-Vorschriften. Der Referenzwert liegt mit 153,9 g/km deutlich höher als bei Personenwagen. Wir weisen die Sanktion beim Transporter als Richtwert aus und prüfen den individuellen Zielwert vor der Offerte.
Was passiert, wenn ich einen Lieferwagen zum Wohnmobil umbauen lasse?
Wird ein nicht steuerpflichtiges Fahrzeug im Ausland zu einem steuerpflichtigen umgebaut — etwa ein schwerer Lieferwagen zum Wohnmobil —, gilt das nach R-68 als Herstellung. Das Fahrzeug unterliegt bei der Einfuhr als Ganzes der Steuer.
Fällt beim Import eines Transporter bis 3,5 t ein Einfuhrzoll an?
Nein. Mit der Aufhebung der Industriezölle beträgt der Schweizer Zollansatz seit dem 1. Januar 2024 CHF 0.00 — unabhängig vom Herkunftsland und ohne Ursprungsnachweis. Die Zollanmeldung selbst bleibt Pflicht.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend ist immer der Wortlaut der geltenden Erlasse.
- BAZG – Einfuhr von Fahrzeugen in die Schweiz
- BAZG – Zollanmeldung und Steuern beim Fahrzeugimport
- Automobilsteuergesetz (AStG, SR 641.51)
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20)
Weitere Informationen
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