Wohnmobil in die Schweiz importieren

Kurz beantwortet: Beim Import eines Wohnmobils in die Schweiz fallen 4 % Automobilsteuer und 8,1 % Einfuhrsteuer an. Eine CO₂-Sanktion gibt es nicht — Wohnmobile sind Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung. Ab 3'500 kg Gesamtgewicht entfällt die Automobilsteuer, dafür wird das Fahrzeug schwerverkehrsabgabepflichtig.

Sätze Stand Juli 2026: Automobilsteuer 4 %, CH-MwSt 8,1 %

Keine CO₂-Sanktion — das ist beim Wohnmobil der grosse Hebel

Wohnmobile gelten als Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und fallen nicht unter die CO₂-Emissionsvorschriften; für die Zulassung braucht es auch keine CO₂-Bescheinigung. Das ist bares Geld: Ein Wohnmobil auf Basis eines Transporters liegt beim CO₂-Ausstoss regelmässig zwischen 180 und 250 g/km. Wäre es ein Personenwagen, kämen bei einem jungen Fahrzeug schnell mehrere tausend Franken Sanktion zusammen. Beim Wohnmobil sind es null.

Die Automobilsteuer fällt dagegen sehr wohl an: Die BAZG-Richtlinie 68 nennt Wohnmobile ausdrücklich unter den Personenwagen der Tarifnummern 8703.1000–9060. Eine Websuche behauptet gelegentlich das Gegenteil — an der Primärquelle geprüft, stimmt es nicht.

Die Abgaben auf einen Blick

AbgabeWohnmobil
Zolltarifnummer8703
EinfuhrzollCHF 0.00 (seit 1.1.2024)
Automobilsteuer 4 %ja, ausser über 3'500 kg Gesamtgewicht
Einfuhrsteuer 8,1 %ja
CO₂-Sanktionnein
Motorfahrzeugkontrolleja

Grundlage: BAZG-Richtlinie 68 «Automobilsteuer», Fassung 1. Juli 2026, Ziffer 1.1 zu Art. 2 des Automobilsteuergesetzes. Der Zollansatz von CHF 0.00 folgt aus der Aufhebung der Industriezölle per 1. Januar 2024.

Worauf Sie achten

Die entscheidende Grenze ist das Gesamtgewicht von 3'500 kg. Darunter fahren Sie mit dem Führerausweis Kategorie B, es gibt keine pauschale Schwerverkehrsabgabe, und die Automobilsteuer ist geschuldet. Darüber kippen alle drei Punkte: Sie brauchen Kategorie C1, das Fahrzeug wird schwerverkehrsabgabepflichtig — und ist deshalb von der Automobilsteuer befreit. Prüfen Sie das eingetragene Gesamtgewicht vor dem Kauf, es steht in den Fahrzeugpapieren.

Ablauf und Kosten

Der Ablauf unterscheidet sich nicht von einem Personenwagen: Sie wählen das Fahrzeug, wir beschaffen die Unterlagen, erledigen die Ausfuhr im Herkunftsland, holen ab, verzollen an der Zollstelle Thayngen und begleiten Sie durch Prüfung und Zulassung. Den Endpreis rechnen Sie im Import-Rechner aus — mit Fahrzeugart, Herkunftsland und allen Abgaben, ohne Anmeldung.

Aus welchem Land Sie importieren, ändert nicht die Schweizer Abgaben, aber die Rückerstattung im Herkunftsland: von 17 % in Luxemburg bis 25 % in Schweden — und gar nichts in Norwegen.

Häufige Fragen

Fällt beim Wohnmobil eine CO₂-Sanktion an?

Nein. Wohnmobile sind Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und fallen nicht unter die CO₂-Emissionsvorschriften. Für die Zulassung braucht es auch keine CO₂-Bescheinigung. Bei einem Personenwagen mit demselben Ausstoss wären schnell mehrere tausend Franken fällig.

Zahle ich beim Wohnmobil die Automobilsteuer?

Ja, 4 %. Die BAZG-Richtlinie 68 führt Wohnmobile ausdrücklich unter den Personenwagen der Tarifnummern 8703.1000–9060. Eine Ausnahme gibt es erst ab 3'500 kg Gesamtgewicht: Dann unterliegt das Fahrzeug der Schwerverkehrsabgabe und ist von der Automobilsteuer befreit.

Was ändert sich ab 3'500 kg Gesamtgewicht?

Drei Dinge gleichzeitig: Sie brauchen den Führerausweis der Kategorie C1 statt B, das Fahrzeug wird pauschal schwerverkehrsabgabepflichtig, und die Automobilsteuer entfällt. Prüfen Sie das eingetragene Gesamtgewicht vor dem Kauf.

Brauche ich für ein importiertes Wohnmobil eine MFK?

Ja. Achten Sie zusätzlich auf Gasanlage und Gasprüfung — bei Wohnmobilen ist das der häufigste Grund für eine Beanstandung.

Fällt beim Import eines Wohnmobil ein Einfuhrzoll an?

Nein. Mit der Aufhebung der Industriezölle beträgt der Schweizer Zollansatz seit dem 1. Januar 2024 CHF 0.00 — unabhängig vom Herkunftsland und ohne Ursprungsnachweis. Die Zollanmeldung selbst bleibt Pflicht.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend ist immer der Wortlaut der geltenden Erlasse.

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