Auto beim Umzug in die Schweiz mitnehmen
Kurz beantwortet: Wer seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt, kann sein Auto als Übersiedlungsgut abgabenfrei einführen – ohne Zoll, Automobilsteuer und MwSt. Voraussetzung: Das Fahrzeug war vor dem Umzug mindestens 6 Monate im eigenen Gebrauch und wird danach mindestens 12 Monate weitergenutzt. Die Anmeldung erfolgt mit Formular 18.44 an der Grenze.
Von Anna Katharina Finsler, Geschäftsführerin Finsler Customs GmbH · Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Sätze Stand Juli 2026: Automobilsteuer 4 %, CH-MwSt 8,1 %
Die Voraussetzungen im Detail
- Wohnsitzverlegung: Sie ziehen tatsächlich in die Schweiz (Anmeldung in der Gemeinde).
- 6 Monate Eigengebrauch: Das Fahrzeug war vor dem Umzug mindestens sechs Monate auf Sie zugelassen und in Gebrauch.
- 12 Monate Sperrfrist: Nach der abgabenfreien Einfuhr darf das Fahrzeug ein Jahr lang nicht verkauft oder vermietet werden – sonst werden die Abgaben nachgefordert.
- Einfuhr innert Frist: Die Einfuhr sollte im Zeitraum des Umzugs erfolgen (bis 2 Jahre nach Wohnsitzverlegung möglich).
So läuft die Anmeldung ab
- Formular 18.44 («Übersiedlungsgut») ausfüllen – inkl. Fahrzeugangaben und Inventarliste.
- Einfuhr über eine besetzte Zollstelle während der Öffnungszeiten (z. B. Thayngen) – mit Fahrzeugpapieren, Kaufvertrag und Wohnsitznachweis.
- Der Zoll bestätigt die abgabenfreie Einfuhr und stellt den Zollausweis 13.20 A aus.
- Danach regulär zur MFK und Zulassung im Wohnkanton (innert 12 Monaten; das ausländische Kennzeichen darf übergangsweise gefahren werden).
Häufige Fehler
- Fahrzeug erst kurz vor dem Umzug gekauft → 6-Monats-Frist nicht erfüllt, volle Abgaben fällig.
- Einreise über einen unbesetzten Grenzübergang → keine Abfertigung möglich, Bussenrisiko.
- Verkauf innerhalb der Sperrfrist → Nachforderung von Zoll, Automobilsteuer und MwSt.
Häufige Fragen zum Auto als Übersiedlungsgut
Kann ich mein Auto beim Umzug in die Schweiz wirklich abgabenfrei einführen?
Ja, als Übersiedlungsgut entfallen Zoll, Automobilsteuer und Mehrwertsteuer vollständig. Voraussetzungen: Sie verlegen Ihren Wohnsitz tatsächlich in die Schweiz, das Fahrzeug war vorher mindestens sechs Monate auf Sie zugelassen und in Gebrauch, und Sie melden es mit dem Formular 18.44 an einer besetzten Zollstelle an.
Darf ich das Auto nach der abgabenfreien Einfuhr verkaufen?
Erst nach Ablauf der Sperrfrist von zwölf Monaten. Verkaufen oder vermieten Sie das Fahrzeug früher, fordert das BAZG die gesparten Abgaben nach – also Automobilsteuer und Mehrwertsteuer auf den Fahrzeugwert. Die Frist läuft ab dem Datum der Einfuhr und wird auf dem Zollausweis festgehalten.
Wie lange darf ich nach dem Umzug mit deutschen Kennzeichen fahren?
Nach der Wohnsitzverlegung müssen Sie das Fahrzeug innert zwölf Monaten in der Schweiz prüfen und einlösen lassen; übergangsweise dürfen Sie mit den gültigen ausländischen Kennzeichen und Versicherungsdeckung weiterfahren. Planen Sie die MFK trotzdem früh – die Terminwartezeiten der Strassenverkehrsämter betragen je nach Kanton bis zu vier Wochen.
Was passiert, wenn ich das Auto erst kurz vor dem Umzug gekauft habe?
Dann ist die Sechs-Monats-Frist des Eigengebrauchs nicht erfüllt und das Fahrzeug gilt nicht als Übersiedlungsgut: Bei der Einfuhr werden die regulären Abgaben fällig – 4 % Automobilsteuer und 8,1 % Mehrwertsteuer. Ein Gewichtszoll fällt nicht mehr an: Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Zollansatz für Personenwagen CHF 0, und ein Ursprungsnachweis ist dafür nicht mehr nötig. Rechnen Sie in diesem Fall wie bei einem normalen Import.
Unterstützung durch Finsler Customs
Direkt am Grenzübergang Thayngen begleiten wir Übersiedler bei Formularen, Abfertigung und der anschliessenden MFK-Zulassung – auch wenn das COC-Papier fehlt (Dokumentenservice). Offizielle Informationen: BAZG – Übersiedlungsgut.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend ist immer der Wortlaut der geltenden Erlasse.
- BAZG – Einfuhr von Fahrzeugen in die Schweiz
- BAZG – Zollanmeldung und Steuern beim Fahrzeugimport
- Automobilsteuergesetz (AStG, SR 641.51)
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20)
- BAZG – Häufige Fragen zum Umzugsgut
Weitere Informationen
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